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Schiedsmann

Adresse

Bergpfad 13
21244 Buchholz i.d.N.
Telefon: 04181 32469

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Termine nach tel. Vereinbarung

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Das Bürgerliche Gesetzbuch oder die "Rasenmäher-Verordnung" im Bücherschrank garantieren noch kein friedliches Zusammenleben mit den Nachbarn.

Erscheint es aber trotzdem notwendig, sich gegen einen allzu forschen Nachbarn zu wehren, sollte man zuerst eine Schiedsperson (Schiedsamt) einschalten, wie es ihn in jeder Gemeinde gibt. Er vermittelt zwischen den Parteien, ohne dass man vor Gericht erscheinen muss. Das zuständige Schiedsamt wird auf Antrag eines der Beteiligten tätig.

Wie funktioniert das?

Wie gehen Sie vor, wenn Sie einen Schlichter brauchen?

Zum Schluss noch einige Hinweise:

- Eine Anzeige zu einem Fall, für den eigentlich das Schiedsamt zuständig ist, nimmt die Polizei grundsätzlich nur auf, wenn der Kontrahent namentlich nicht bekannt ist. Wenn der Bürger auf die Aufnahme der Anzeige besteht, muss sie diesem Anliegen zwar entsprechen, doch gibt es zu bedenken: Eine Anzeige macht in den beschriebenen Fällen wenig Sinn, weil abzusehen ist, dass die Staatsanwaltschaft das Verfahren einstellen ("mangelndes öffentliches Interesse") und auf eine Privatklage verweisen wird. Die Polizei wird im Allgemeinen auch darauf hinweisen.

Zu den bezeichneten Strafsachen muss das Schiedsamt vor einer Privatklage in Anspruch genommen werden.

- In vermögensrechtlichen Angelegenheiten (nicht z. B. Ehe- und Kindschaftsangelegenheiten) kann das Schiedsamt in Anspruch genommen werden. Das Schiedsamt kann in besonders gelegenen Fällen nur in diesen Angelegenheiten eine Behandlung ablehnen.

- Wie das Gericht ist auch das Schiedsamt nicht befugt, Rechtsauskünfte zu erteilen.

- Das Schiedsamt darf nicht tätig werden, wenn ein gerichtliches Verfahren schwebt, es sei denn, beide Parteien sind ausdrücklich einverstanden.

- Die Zuständigkeit des Schiedsamtes richtet sich nach dem Wohnsitz des Antraggegners.

Rufen Sie die nächste Polizeiwache, das Amtsgericht oder die örtliche Verwaltung (für Buchholz Tel.: 04181/214-784) an underkundigen sich nach dem Schiedsamt. Ihren Fall können Sie dann dem Schiedsamt schriftlich oder mündlich darstellen. Das Schiedsamt wird nach Erledigung einiger Formalien (Antrag, Vorschuss) beide Parteien zu einem Schlichtungsgespräch vorladen. Eine solche Vorladung ist verbindlich. Bei unentschuldigtem Fernbleiben wird ein Ordnungsgeld verhängt.

Bei diesem Gespräch können beide Parteien ihre Position darlegen. Zeugen, Anhörungen oder Ortstermine sind zusätzlich möglich. In der Regel wird das Schiedsamt einen Vorschlag zur Einigung unterbreiten. Denkbar sind Entschuldigungen, Schadensersatz oder bestimmte Auflagen. Das Ergebnis wird protokolliert. Es hat die selbe Rechtskraft wie ein Gerichtsurteil. Eine zwangsweise Vollstreckung ist also möglich.

Die Schiedsämter arbeiten zwar ehrenamtlich, jedoch leider nicht kostenfrei: Ein Termin kostet 50 Euro.

Ein Gerichtsprozess hat – von den Kosten einmal abgesehen – den Nachteil, dass sich die Fronten der streitenden Parteien meist verhärten. Mit einem persönlichen Gespräch erreicht man oft mehr. Als Vermittler bei einem solchen Gespräch können die Kontrahenten eine Schiedsperson in Anspruch nehmen.

Ein Schiedsamt ist eine Institution, die quasi dem Gericht vorgeschaltet ist. Sie dient der Regelung und Beilegung von Auseinandersetzungen im privaten Bereich. Dazu gehören beispielsweise der Nachbarschaftsstreit oder andere Fälle, bei denen es um Beleidigung (üble Nachrede, Verleumdung), Hausfriedensbruch, Sachbeschädigung, Körperverletzung, Bedrohung oder Verletzung des Briefgeheimnisses geht.

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